Satzung des DOSKV – Deutscher Online Skatverband e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "DOSKV – Deutscher Online Skatverband e.V.“ (als Kurzbezeichnung im Weiteren auch „DOSKV“ genannt) und wurde im Dezember 2006 in das Vereinsregister eingetragen.Der Verein hat seinen Sitz in Zweibrücken.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Zweck, die Pflege des Skatspiels im Internet auf nationaler und internationaler Ebene nach den Bestimmungen der internationalen Skatordnung und der Online Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern, gesellschaftlich und völkerverbindend zu wirken und damit erzieherische Funktionen zu übernehmen und die sportlichen und kulturellen Beziehungen innerhalb der internationalen Gemeinschaft und zwischen den verschiedenen Kulturräumen, sowie den Erfahrungsaustausch, sowohl der Mitglieder des Vereins untereinander, als auch mit anderen Vereinen oder Vereinigungen gleicher Zielsetzung, zu fördern. Damit wird angestrebt, dass der Verein durch seine Tätigkeit im sportlichen und kulturellem Bereich das Gemeinsame verschiedener Kulturkreise sichtbar macht, die internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken fördert und die Toleranz auf allen Gebieten des Sports und der Kultur sicher stellt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das Bestreben, Personen zusammenzuführen, die einen Erfahrungsaustausch bezüglich des Skatspiels suchen, die Pflege der Online-Beziehungen zu Skatspielern in aller Welt, die Organisation von Offline-Treffen und die Durchführung regelmäßiger sportlicher und kultureller Veranstaltungen und anderer Vorhaben, die dem Zweck des Vereins Rechnung tragen;
- die Kontakte zu den Medien in allen interessierten Kulturkreisen und den Vereinigungen des Sports zu pflegen, um sicherzustellen, dass ein möglichst großer Personenkreis die Möglichkeiten des Vereins vermittelt bekommt;
- Unterstützung der Online-Skatclubs und Vereine; Unterstützung und Finanzierung der angemieteten Online-Skat-Plattform zum kostenfreien Online-Skatspiel auch für Nichtmitglieder, die Vertretung der Interessen der Online-Skatspieler sowie die Herausgabe einer kostenlosen Online-Skat-Zeitschrift;
- Organisation und Durchführung von Turnieren im Online- und Offline-Bereich, die Organisation und Durchführung der Onlineskat-Mannschafts-Bundesliga und der Deutschen Einzelmeisterschaft im Online Skat mit Beteiligung der Online-Skat-Vereine und Online-Skat-Clubs als offene Wettbewerbe für alle Online-Skatspieler;
- Führung von Ranglisten aller Mitglieder und Ermittlung der individuellen Spielstärken;
- Schaffung technischer Möglichkeiten zur einfachen Erlernung des Skatspiels mit Unterstützung durch erfahrene Mitglieder.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, ausser zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen werden gewährt. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dem Deutschen Komitee für UNICEF e. V., geschäftsansässig: Höninger Weg 104, 50969 Köln, zu.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die unmittelbar oder mittelbar den Zweck des Vereins unterstützt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Aktivitäten der Mitglieder, die zum Zusammenhalt des Vereins und der Mitglieder beitragen, sind grundsätzlich positiv zu bewerten und vom Vorstand zu unterstützen. Jedes Vereinsmitglied, welches ein aktives Mitwirkungsrecht auf die Vereinsaktivitäten haben will, muss im Vereins-Nachrichtenverteiler eingetragen sein.
- Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Den außerordentlichen Mitgliedern stehen die Vergünstigungen die sich auf den vom DOSKV genutzten Online Plattformen ergeben nicht zur Verfügung.
Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt die Mitglieder insbesondere:
- an der Beschlussfassung mitzuwirken
- Anträge zur Beschlussfassung einzubringen
- ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben
Die Mitgliedschaft berechtigt alle Mitglieder unter folgenden Voraussetzungen an den Spielsitzungen und sonstigen Veranstaltungen des DOSKV teilzunehmen:
- es besteht keine Sperre von Seiten des DOSKV
- die Ordnungen und Turnierregeln des DOSKV werden anerkannt und befolgt.
- es besteht keine Sperre bzw. ein Hausverbot auf den vom DOSKV genutzten Online Plattformen bzw. Veranstaltungsorten.
Liegt eine Sperre bzw. ein Hausverbot auf den vom DOSKV genutzten Online Plattformen bzw. Veranstaltungsorten vor, setzt sich der DOSKV für seine Mitglieder ein und versucht auf Antrag zwischen den Parteien zu vermitteln.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des DOSKV einzusetzen, insbesondere möglichst regelmäßig an deren Skat-Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Beschlüsse der Versammlungen sowie der Organe des DOSKV zu befolgen und durchzuführen.
Alle Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, die Satzung und die verbindlichen Ordnungen des DOSKV zu befolgen. Verstöße gegen diese Pflicht können durch Vereinsstrafen geahndet werden.
- Verbindliche Ordnungen sind:
Internationale Online Skatordnung
Turnier und Sportordnung,
Rechts- und Verfahrensordnung
Sanktionskatalog
Wahlordnung
- Vereinstrafen sind:
a) Ermahnung/Verwarnung,
b) Punktabzug bei Skatveranstaltungen,
c) Ausschluss von Skatveranstaltungen
d) Geldstrafen
e) Zeitlich begrenzte Sperren.
f) Ausschluss aus dem Verein
- Vereinsstrafen sind durch die Satzung und im Weiteren durch die Rechts und Verfahrensordnung sowie den Sanktionskatalog benannt und werden diesen entsprechend angewendet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zulässig.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 14 Tage verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Diese, die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- das Verbandsgericht
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Kassenwart). Der 1. Vorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Alle in ein Amt des DOSKV gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Begründete Auslagen werden erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandssamt hauptberuflich ausgeübt werden.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wird ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, so wird dieses Amt durch sofortige Neuwahl für die restliche Amtszeit besetzt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Daneben können verhinderte Mitglieder zu den bereits in der Tagesordnung genannten Abstimmungen ihre Stimme schriftlich abgeben. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- frist- und formgerecht gestellte sowie Initiativanträge.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet‑Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, soweit mindestens ein Mitglied anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (die einfache Mehrheit der Stimmen ist mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmen); Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich, wobei die Auflösung des Vereins nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll soll den Mitgliedern im Internet zugänglich gemacht werden. Rügen oder sonstige Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, gleichgültig ob offline oder online/virtuelle, sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu erheben, ansonsten sie ausgeschlossen sind.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss binnen einer Frist von zwei Monaten einberufen werden, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtsperiode ausfällt, das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können online durchgeführt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Das Verbandsgericht
Mitglieder im Verbandsgericht müssen Mitglieder im DOSKV sein und Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Der Vorstand entscheidet über die Besetzung des Verbandsgerichts und benennt den Vorsitzenden. Das Verbandsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 17 Aufgaben des Verbandsgerichts
- Das Verbandsgericht wacht über die Sicherheit und regelgerechte Funktion des Onlineskats und berät den Vorstand.
- Vom Verbandsgericht werden technische Neuerungen empfohlen.
- Alle Sportordnungen werden vom Verbandsgericht beschlossen.
- Das Verbandsgericht benennt Schiedsrichter und Spielleiter für Verbandsveranstaltungen.
- Das Verbandsgericht entscheidet abschließend zu allen disziplinarischen Maßnahmen, für die Einspruch eingelegt wurde.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02.11.2006 errichtet, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.10.2018 zuletzt geändert und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Beitragsordnung des DOSKV
§ 1 Beitrag
Der Jahresbeitrag beträgt 36 Euro (monatlich 3,00 Euro).
§ 2 Zahlungsweise
Der Beitrag für das gesamte Folgejahr ist von den Mitgliedern zum 17. Dezember des laufenden Jahres komplett auf dem Spielerkonto bereit zu halten. Der Beitrag wird am 18. Dezember vom Spielerkonto abgebucht. (Bankverbindung)
Für Neumitglieder ist der anteilige Beitrag vom Eintrittsdatum bis zum Jahresende sofort bei Eintritt fällig. Bei Tod, Ausschluß aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet.
§ 3 Gültigkeit
Diese Beitragsordnung ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig. Wird durch die Mitgliederversammlung keine neue Beitragsordnung beschlossen, verlängert sich diese Beitragsordnung um jeweils 12 Monate.
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Joachim Spann
Weltmeister
Andreas Schierz
Deutscher Meister
Björn Zimmer (HN: EINPASSER)
Tandem-Weltmeister
WM-Tandem - Null mit 4
Mannschaftsweltmeister
WM-TEAM - Freakshow
Deutscher Mannschaftsmeister
DIE UNBESTECHLICHEN
DOSKV-Meister
Andreas Schröter (ANDRE-ASS)
Ausführliche Informationen zur Titelvergabe findest Du hier.
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